Berufsbild des Notars

Bestimmte Verträge und rechtsgeschäftliche Erklärungen werden nur rechtswirksam, wenn sie notariell beurkundet sind. Es handelt sich dabei in der Regel um Rechtsgeschäfte von besonderer Bedeutung, und zwar einerseits für die Beteiligten und andererseits für den allgemeinen Rechtsverkehr, wie zum Beispiel:

  1. Erwerb oder Veräußerung von Grundbesitz oder Wohnungseigentum
  2. Ehevertrag oder Scheidungsvereinbarung,
  3. Gründung einer Kapitalgesellschaft oder die Beteiligung hieran
  4. diverse erbrechtsrelevante Erklärungen (Erb- oder Erbverzichtsverträge, Erbausschlagung usw.).

Neben den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen, in denen die notarielle Beurkundung Voraussetzung für die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts ist, wird der Notar jedoch noch in vielen weiteren rechtlichen Bereichen tätig, bei denen die notarielle Urkunde bzw. die notarielle Betreuung einen besondere Mehrwert im Vergleich zu einem rein privatschriftlichen Dokument bietet. Hierzu zählen insbesondere die Errichtung von

  • Testamenten
  • Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen
  • Geschäftsanteilsanteilsverkäufen jeder Art

Aufgabe der Notarin bzw. des Notars ist nicht nur die Beurkundung, d.h. Niederschrift der Erklärungen, sondern zunächst die Klärung des Sachverhalts und die Feststellung der Wünsche, des Willens und der Vorstellungen der Beteiligten. Sie/Er berät die Parteien über mögliche inhaltliche Gestaltungen und deren unterschiedliche (Rechts-)Folgen. Dabei hat die Notarin bzw. der Notar auf ausgewogene Lösungen hinzuwirken und insbesondere die wirtschaftlich schwächere oder unerfahrenere Vertragspartei zu schützen. Daher empfiehlt es sich, die Notarin bzw. den Notar möglichst frühzeitig in Vertragsverhandlungen einzubeziehen und Vorbesprechungen zu führen.

Haben die Parteien sich geeinigt, formuliert die Notarin bzw. der Notar die Urkunde entsprechend den (zulässigen) Wünschen der Beteiligten vollständig und rechtlich eindeutig, um spätere Meinungsverschiedenheiten oder Zweifel über die getroffenen Absprachen zu vermeiden. Der beurkundete Vertragsinhalt hat vor Gericht einen besonderen Beweiswert. Daher bietet die notarielle Urkunde eine hohe Sicherheit für die reibungslose Durchführung des beabsichtigten Vertrages.

Ist der Vertrag beurkundet, übernimmt die Notarin bzw. der Notar in der Regel auch dessen Abwicklung und sorgt für die notwendigen Eintragungen in den öffentlichen Registern, wie zum Beispiel im Grundbuch oder Handelsregister.

Die notarielle Form ist darüber hinaus gesetzlich vorgeschrieben bei allen Erklärungen gegenüber öffentlichen Registern der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, wie zum Beispiel bei allen Eintragungen oder Löschungen von Rechten im Grundbuch, bei allen Anmeldungen zum Handels-, Genossenschafts- oder Vereinsregister. Neben der Klärung des Sachverhalts und der Beratung der Beteiligten geht es hier um die sachgerechte und eindeutige Formulierung der Anträge an das Registergericht.

Durch die Beurkundung der Anträge oder durch die Beglaubigung der Unterschriften unter den Anträgen wird sichergestellt, dass die Eintragungen in den Registern ausschließlich von Personen veranlasst werden, die dazu berechtigt oder verpflichtet sind.

Sind in einer notariellen Urkunde Zahlungs- oder Handlungsverpflichtungen eines Beteiligten aufgenommen, ist in der Regel auch die sofortige Zwangsvollstreckung vorgesehen. Dies vereinfacht und beschleunigt die Durchsetzung der Ansprüche, ist kostengünstiger als ein später zu erstreitendes gerichtlichen Urteil und entlastet die staatlichen Gerichte.

Notarinnen und Notare sind -ebenso wie ihre sämtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter- in umfassender Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet. Dies gilt für alle Vorgänge im Notariat, und zwar gegenüber jedem Dritten wie auch gegenüber allen staatlichen Ämtern und Behörden.

Um eine möglichst bürgernahe Betreuung der Bevölkerung mit notariellen Dienstleistungen zu gewährleisten, gibt es Notarinnen und Notare auch in Orten und Gemeinden, in den keine Amtsgerichte, Katasterämter oder ähnliche Behörden ihren Sitz haben. Jeder Bürger kann jedoch unabhängig vom eigenen Wohnort oder Amtssitz der Notarin bzw. des Notars grundsätzlich jede Notarin bzw. jeden Notar seines Vertrauens frei wählen und aufsuchen.

Die Gebühren der Notare sind gesetzlich einheitlich festgelegt. Sie richten sich ausschließlich nach dem Wert des Geschäfts und der Art der Tätigkeit.

Wenn Sie nähere Informationen wünschen gibt die Saarländische Notarkammer gerne Auskunft über alle weiteren Fragen.