Die Kosten der Notarinnen und Notare (Gebühren und Auslagen) sind gesetzlich festgeschrieben. Das Notar- und Gerichtskostengesetz (GNotKG) stellt ein besonders soziales Gebührensystem auf, das jedermann den Zugang zu notariellen Amtstätigkeiten ermöglicht. Einen Notar soll sich jeder leisten können! Deshalb richten sich die Gebühren für den Notar immer nach dem Wert des Geschäfts (z.B. Kaufpreis, Höhe des zu vererbenden Vermögens, etc.) und nicht nach dem Arbeitsaufwand.
Der Notar ist nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Bundesnotarordnung verpflichtet, für seine Tätigkeit exakt die gesetzlich vorgeschriebenen Gebühren zu erheben - nicht mehr und nicht weniger.
Das notarielle Kostenrecht hat einen weiteren Vorteil für die Bürgerinnen und Bürger: Die Beratung einschließlich der Entwurfstätigkeit des Notars ist in der Beurkundungsgebühr enthalten, unabhängig von der Schwierigkeit, des Aufwands oder der Anzahl der Besprechungstermine. Der Notar wird also nicht nach Stunden bezahlt.
Notare sind nicht verpflichtet, vor der Beurkundung über die Höhe der entstehenden Kosten zu informieren. Selbstverständlich steht es jedem Bürger jedoch frei, sich vorab über die entstehenden Kosten im Notariat Ihrer Wahl zu informieren. In diesem Fall ist die Notarin oder der Notar verpflichtet, Ihnen eine zutreffende Auskunft über die entstehenden Kosten zu machen.
Im nachfolgenden Link zur Bundesnotarkammer finden sich weiterführende Hinweise und einige Beispiele von Kostenrechnungen:
Sie verstehen die Kostenrechnung nicht oder empfinden diese als zu hoch?
Sprechen Sie Ihre Notarin oder Ihren Notar an, wenn Ihnen eine Rechnung unklar erscheint. Sollten Fragen offen bleiben, können Sie sich gerne auch bei der Saarländischen Notarkammer informieren, ob die Rechnung richtig ist. Sollten Sie danach noch dieser Meinung sein, können Sie sich an das Landgericht Saarbrücken wenden. Selbstverständlich gebührenfrei.