Die Eingehung einer Ehe ist ein einschneidendes Ereignis im Leben eines jeden Menschen. Die Eheschließung selbst ist in der Regel rechtlich unkompliziert. Rechtlich schwierig sind aber oftmals die Konsequenzen, die sich an die Ehe anknüpfen.
Die häufigsten Fragen, die im Zusammenhang mit der Eingehung einer Ehe gestellt werden, sind:
Das Gesetz regelt für die Ehe im Wesentlichen drei Themenbereiche:
a) Güterstand
b) Unterhalt
c) Altersversorgung.
Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt drei Güterstände, nämlich die Zugewinngemeinschaft, die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft. Seit dem 1. Mai 2013 existiert darüber hinaus für Ehen zwischen einem deutschen und einem französischen Staatsangehörigen der deutsch-französischen Wahlgüterstand. Der Güterstand trifft eine Aussage über die Zuordnung des Vermögens, und zwar sowohl während der Ehe, als auch für den Fall einer Scheidung. Des Weiteren spielt der Güterstand eine Rolle, wenn es um die Haftung des Ehepartners für (insbesondere voreheliche) Verbindlichkeiten des anderen Ehepartners geht. Wenn die Ehepartner keine Regelung getroffen haben, leben sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, während die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft der vertraglichen Vereinbarung bedürfen. Der Begriff der Zugewinngemeinschaft ist etwas missverständlich, da die Ehegatten in diesem Güterstand gerade nicht gemeinschaftliche Eigentümer des Vermögens beider Ehegatten werden. Welcher Güterstand für die jeweilige Ehe der Beste ist, bedarf einer ausführlichen Untersuchung der Lebensumstände der Ehegatten. Hier kommt es insbesondere auf die Vermögensverhältnisse, das Alter und die Aufgabenverteilung in der Ehe an. Der Notar hat die Aufgabe, die Ehepartner konkret zu beraten und eine für die Ehepartner geeignete Vertragsgestaltung vorzuschlagen.
Die Ehegatten können, auch wenn sich die Ehe bereits in einer Krise befindet und eine Scheidung oder zumindest eine vorläufige Trennung wahrscheinlich wird, Vereinbarungen über die Scheidungsfolgen treffen. Der Schwerpunkt hierbei liegt häufig in der Regelung der Eigentumsverhältnisse hinsichtlich des bisher gemeinsam bewohnten Eigenheimes. Aber auch die Fragen des Zugewinnausgleichs, des nachehelichen Unterhalts sowie Fragen des Versorgungsausgleichs können geregelt werden. Der Notar macht den Ehegatten entsprechende Gestaltungsvorschläge. Aber auch über den Kindesunterhalt sowie die elterliche Sorge können sich die Ehegatten einigen.
Im Bereich des Kindschaftsrechts ist der Notar insbesondere mit Adoptionsanträgen, Einwilligungen in Adoptionen, Vaterschaftsanerkennungen und Sorgeerklärungen befasst.
Sind die Eltern eines Kindes bei dessen Geburt nicht miteinander verheiratet, geht das Gesetz davon aus, dass die elterliche Sorge der Mutter alleine zusteht. Aber die Eltern können durch Sorgeerklärungen bestimmen, dass ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht.
Adoptiert ein Ehepaar ein minderjähriges Kind, so entsteht hierdurch auch im rechtlichen Sinne ein Eltern-Kind-Verhältnis. Dies hat insbesondere zur Folge, dass zwischen dem Kind und dem adoptierenden Ehepaar Unterhaltsrechte aber auch Unterhaltspflichten sowie ein gegenseitiges gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht entstehen, während das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zu seinen leiblichen Eltern und dessen Verwandten erlischt. Bei der Adoption des Kindes des Ehegatten gilt dies jedoch nur hinsichtlich des Verwandtschaftsverhältnisses zu dem anderen leiblichen Elternteil.
Das Gesetz enthält grundsätzlich keine besonderen Regelungen über das Verhältnis von Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zueinander. Dies kann bei einer Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft - sei es durch Tod eines Partners oder durch Trennung - zu überraschenden Konsequenzen führen. Mangels gesetzlicher Regelung empfiehlt sich bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften eine vertragliche Regelung. Der Notar wird hierüber kompetent beraten. Regelungsbedarf besteht insbesondere in folgenden Angelegenheiten:
Ein Beispielsfall: Ist ein Partner alleiniger Eigentümer eines Hausanwesens und stellt ihm der andere Partner Geld - z.B. für Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen - zur Verfügung, so geht die Rechtsprechung davon aus, dass im Falle einer Trennung grundsätzlich keine Rückzahlungsverpflichtung besteht, wenn eine solche nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Entsprechendes gilt, wenn der andere Partner bei der Tilgung der Verbindlichkeiten des Partners, der Eigentümer des Grundbesitzes ist, hilft.
Hat sich ein Partner für die Darlehensverbindlichkeiten des anderen Partners gegenüber der Bank verbürgt, so erlischt diese Bürgschaft grundsätzlich nicht dadurch, dass die Partner ihre Lebensgemeinschaft beenden. Die Bank kann den Bürgen weiterhin in Anspruch nehmen. Nur in besonderen Ausnahmefällen kann die Inanspruchnahme des Bürgen durch die Bank unzulässig sein. Deshalb sollte mit der Bank eine ausdrückliche Regelung hinsichtlich der Inanspruchnahme des Bürgen nach Trennung getroffen werden.
Wird der Bürge während des Bestehens der nichtehelichen Lebensgemeinschaft in Anspruch genommen, besteht nach der Rechtsprechung - wenn nichts anderes vereinbart ist - grundsätzlich auch kein Rückgriffsanspruch gegen den anderen Partner.
Im nachfolgenden Link finden Sie bitte noch weitere Hinweise:
http://bnotk.de/Buergerservice/Informationen/Familie/index.php