Ehe, Familie und Partnerschaft

Ehe(-verträge)

Die Eingehung einer Ehe ist ein einschneidendes Ereignis im Leben eines jeden Menschen. Die Eheschließung selbst ist in der Regel rechtlich unkompliziert. Rechtlich schwierig sind aber oftmals die Konsequenzen, die sich an die Ehe anknüpfen.

Die häufigsten Fragen, die im Zusammenhang mit der Eingehung einer Ehe gestellt werden, sind:

  • Wem gehört das Vermögen nach der Eheschließung? 
  • Sollen die Ehegatten, insbesondere beim Kauf eines Grundstücks oder eines Hauses, gemeinsam erwerben oder einer der Ehegatten alleine? 
  • Haftet ein Ehepartner für die (insbesondere vorehelichen) Schulden des anderen? 
  • Wie ist die Altersversorgung geregelt? 
  • Welche rechtlichen Folgen hat eine Trennung oder Scheidung? 


Das Gesetz enthält Regelungen für alle diese Fragen. Ob allerdings diese Regelungen auf die jeweilige Ehe passen, hängt vom Einzelfall ab. Unter Umständen weicht die Ausgestaltung einer Ehe von der „gesetzlichen Norm“ so stark ab, dass der Abschluss eines Ehevertrages ratsam ist. Um dies beurteilen zu können, ist eine detaillierte Rechtskenntnis erforderlich. Der Notar kann als unparteiischer Berater beider Ehepartner Auskunft über die Rechtslage und über die Notwendigkeit des Abschlusses eines Ehevertrages geben.

Das Gesetz regelt für die Ehe im Wesentlichen drei Themenbereiche:

a) Güterstand

b) Unterhalt

c) Altersversorgung.

Diese Themenbereiche können auch in einem Ehevertrag geregelt werden. Ein Ehevertrag kann sowohl vor als auch nach der Eheschließung abgeschlossen werden. Um aber eine unparteiische Beratung sicherzustellen, hat der Gesetzgeber die notarielle Beurkundung des Vertrages vorgeschrieben. Der Abschluss eines Ehevertrages „in guten Tagen“ hat hierbei den Vorteil, dass in der Regel eine sachliche und unter Ausschluss von Emotionen geführte Verhandlung möglich ist.


Güterstand

Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt drei Güterstände, nämlich die Zugewinngemeinschaft, die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft. Seit dem 1. Mai 2013 existiert darüber hinaus für Ehen zwischen einem deutschen und einem französischen Staatsangehörigen der deutsch-französischen Wahlgüterstand. Der Güterstand trifft eine Aussage über die Zuordnung des Vermögens, und zwar sowohl während der Ehe, als auch für den Fall einer Scheidung. Des Weiteren spielt der Güterstand eine Rolle, wenn es um die Haftung des Ehepartners für (insbesondere voreheliche) Verbindlichkeiten des anderen Ehepartners geht. Wenn die Ehepartner keine Regelung getroffen haben, leben sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, während die Gütertrennung und die Gütergemeinschaft der vertraglichen Vereinbarung bedürfen. Der Begriff der Zugewinngemeinschaft ist etwas missverständlich, da die Ehegatten in diesem Güterstand gerade nicht gemeinschaftliche Eigentümer des Vermögens beider Ehegatten werden. Welcher Güterstand für die jeweilige Ehe der Beste ist, bedarf einer ausführlichen Untersuchung der Lebensumstände der Ehegatten. Hier kommt es insbesondere auf die Vermögensverhältnisse, das Alter und die Aufgabenverteilung in der Ehe an. Der Notar hat die Aufgabe, die Ehepartner konkret zu beraten und eine für die Ehepartner geeignete Vertragsgestaltung vorzuschlagen.

Unbedingter Regelungsbedarf besteht insbesondere auch dann, wenn ein Ehepartner Geld, welches er als Geschenk oder als Erbschaft von dritter Seite erhalten hat, in Grundbesitz investiert, der zumindest auch dem anderen Ehepartner gehört.

Unterhalt

Das Gesetz sichert die Ehegatten bei Scheitern der Ehe ab, falls einer der Ehegatten (insbesondere wegen Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes, wegen Alters oder Krankheit) den eigenen Unterhalt nicht mehr sicherstellen kann, indem er von dem anderen Unterhalt verlangen kann. Der Gesetzgeber hat aber zugleich die Möglichkeit vorgesehen, Vereinbarungen hinsichtlich des nachehelichen Unterhalts zu treffen. Die Ehepartner können insbesondere durch vertragliche Vereinbarung den Unterhaltsanspruch betragsmäßig ein-schränken oder für bestimmte Fälle den Unterhaltsanspruch vollständig ausschließen. Es gibt hier zahlreiche Möglichkeiten. Welche Regelungen für die Ehepartner sinnvoll sind, kann nur nach einer ausführlichen Untersuchung der Lebensumstände der Ehegatten beurteilt werden. Hierfür steht der Notar gerne zur Verfügung.

Altersversorgung

Haben die Ehepartner gemeinschaftliche Kinder, wird ein Partner, in der Regel die Ehefrau, wegen der Betreuung dieser Kinder häufig für einen längeren Zeitraum, manchmal sogar auf Dauer, nicht berufstätig sein. Würde die Ehe dann in späteren Jahren geschieden werden, könnte dieser Ehepartner in der Regel keine eigene Altersversorgung mehr aufbauen. Um dieses Risiko zu vermeiden, sieht das Gesetz vor, dass im Falle einer Scheidung die während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften ausgeglichen werden. Da aber das Gesetz diese Ausgleichspflicht unabhängig von dem sonstigen Vermögen des ausgleichsberechtigten Ehegatten anordnet, kann die gesetzliche Regelung im Einzelfall zu Ungerechtigkeiten führen. Dies kann durch vertragliche Vereinbarungen vermieden werden, worüber der Notar die Ehegatten berät. Solche Vereinbarungen können ebenfalls sowohl vor als auch nach der Eheschließung getroffen werden.

Trennungs- und Scheidungsvereinbarungen

Die Ehegatten können, auch wenn sich die Ehe bereits in einer Krise befindet und eine Scheidung oder zumindest eine vorläufige Trennung wahrscheinlich wird, Vereinbarungen über die Scheidungsfolgen treffen. Der Schwerpunkt hierbei liegt häufig in der Regelung der Eigentumsverhältnisse hinsichtlich des bisher gemeinsam bewohnten Eigenheimes. Aber auch die Fragen des Zugewinnausgleichs, des nachehelichen Unterhalts sowie Fragen des Versorgungsausgleichs können geregelt werden. Der Notar macht den Ehegatten entsprechende Gestaltungsvorschläge. Aber auch über den Kindesunterhalt sowie die elterliche Sorge können sich die Ehegatten einigen.

Der Vorteil einer solchen Scheidungsvereinbarung liegt darin, dass das gerichtliche Scheidungsverfahren hierdurch schneller und preiswerter wird. Auch die Rechtsanwaltskosten für das Scheidungsverfahren reduzieren sich in der Regel.

Kinder (insbesondere Adoption, Unterhalt)

Im Bereich des Kindschaftsrechts ist der Notar insbesondere mit Adoptionsanträgen, Einwilligungen in Adoptionen, Vaterschaftsanerkennungen und Sorgeerklärungen befasst.

Sind die Eltern eines Kindes bei dessen Geburt nicht miteinander verheiratet, geht das Gesetz davon aus, dass die elterliche Sorge der Mutter alleine zusteht. Aber die Eltern können durch Sorgeerklärungen bestimmen, dass ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht.

Adoptiert ein Ehepaar ein minderjähriges Kind, so entsteht hierdurch auch im rechtlichen Sinne ein Eltern-Kind-Verhältnis. Dies hat insbesondere zur Folge, dass zwischen dem Kind und dem adoptierenden Ehepaar Unterhaltsrechte aber auch Unterhaltspflichten sowie ein gegenseitiges gesetzliches Erb- und Pflichtteilsrecht entstehen, während das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zu seinen leiblichen Eltern und dessen Verwandten erlischt. Bei der Adoption des Kindes des Ehegatten gilt dies jedoch nur hinsichtlich des Verwandtschaftsverhältnisses zu dem anderen leiblichen Elternteil.

Nichteheliche Lebensgemeinschaft

Das Gesetz enthält grundsätzlich keine besonderen Regelungen über das Verhältnis von Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zueinander. Dies kann bei einer Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft - sei es durch Tod eines Partners oder durch Trennung - zu überraschenden Konsequenzen führen. Mangels gesetzlicher Regelung empfiehlt sich bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften eine vertragliche Regelung. Der Notar wird hierüber kompetent beraten. Regelungsbedarf besteht insbesondere in folgenden Angelegenheiten:

  • Erwerb einer gemeinsamen Immobilie, ganz besonders wenn unterschiedliche Finanzierungsbeiträge geleistet  werden
  • Finanzielle Unterstützung bei der Rückzahlung eines (fremden) Darlehens
  • Darlehen, Bürgschaft

Ein Beispielsfall: Ist ein Partner alleiniger Eigentümer eines Hausanwesens und stellt ihm der andere Partner Geld - z.B. für Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen - zur Verfügung, so geht die Rechtsprechung davon aus, dass im Falle einer Trennung grundsätzlich keine Rückzahlungsverpflichtung besteht, wenn eine solche nicht ausdrücklich vereinbart wurde. Entsprechendes gilt, wenn der andere Partner bei der Tilgung der Verbindlichkeiten des Partners, der Eigentümer des Grundbesitzes ist, hilft.

Hat sich ein Partner für die Darlehensverbindlichkeiten des anderen Partners gegenüber der Bank verbürgt, so erlischt diese Bürgschaft grundsätzlich nicht dadurch, dass die Partner ihre Lebensgemeinschaft beenden. Die Bank kann den Bürgen weiterhin in Anspruch nehmen. Nur in besonderen Ausnahmefällen kann die Inanspruchnahme des Bürgen durch die Bank unzulässig sein. Deshalb sollte mit der Bank eine ausdrückliche Regelung hinsichtlich der Inanspruchnahme des Bürgen nach Trennung getroffen werden.

Wird der Bürge während des Bestehens der nichtehelichen Lebensgemeinschaft in Anspruch genommen, besteht nach der Rechtsprechung - wenn nichts anderes vereinbart ist - grundsätzlich auch kein Rückgriffsanspruch gegen den anderen Partner.

Im nachfolgenden Link finden Sie bitte noch weitere Hinweise:

http://bnotk.de/Buergerservice/Informationen/Familie/index.php