Erben und Vererben

Wer bestimmt, wer Erbe wird?

Mit dem Tod eines Menschen geht dessen gesamtes Vermögen auf die Erben über. Seine Erben kann man sich entweder durch letztwillige Verfügung aussuchen oder - falls dies nicht geschieht - werden sie nach gesetzlichen Regeln festgelegt (gesetzliche Erbfolge). Die gesetzliche Erbfolge bestimmt die Erben nach dem Verwandtschaftsgrad. So erben in erster Linie die Abkömmlinge (also auch nichteheliche Kinder und Kinder aus früheren Ehen). Sind solche nicht vorhanden, so erben in der 2. Erbordnung die Eltern und deren Abkömmlinge, also Geschwister bzw. an deren Stelle Nichten und Neffen. In der dritten Erbordnung stehen die Großeltern und deren Abkömmlinge, also Onkel und Tanten. Soweit Personen in einer niedrigeren Ordnung beim Erbfall leben, schließen diese die Personen aus den höheren Erbordnungen aus. Zum Beispiel werden die Eltern nicht Erben, wenn zum Zeitpunkt des Erbfalls noch Kinder leben. Neben den Verwandten steht dem überlebenden Ehegatten ein Erbrecht zu, dessen Höhe zum einen davon abhängt, ob er neben Personen der ersten, zweiten oder dritten Erbordnung zur Erbfolge gelangt. So ist das Erbrecht des Ehegatten, der neben Abkömmlingen erbt, niedriger als das Erbrecht des Ehegatten, der neben den Eltern des Verstorbenen erbt. Daneben hängt das gesetzliche Erbrecht des Ehegatten davon ab, in welchem Güterstand (Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung, Gütergemeinschaft) er mit seinem Partner lebt.

Warum sollte man ein Testament errichten?

Die gesetzliche Erbfolge entspricht nicht immer dem Willen der Betroffenen. Viele Ehegatten mit gemeinsamen Kindern wünschen, dass nach dem Tod eines Ehegatten der andere sein Vermögen erben soll, insbesondere wenn man gemeinsam und mühevoll über die Jahre ein Familienwohnheim bezahlt hat. Versäumen die Ehegatten, ein Testament zu errichten, kann dies nachteilige Folgen für den überlebenden Ehegatten haben. Werden beispielsweise minderjährige Kinder neben dem überlebenden Ehegatten Erben, so kann dieser ohne Bestellung eines amtlichen Vertreters für die Kinder und ohne Zustimmung des Vormundschaftsgerichts keine Verfügung über das Haus treffen, beispielsweise einen erforderlich werdenden Verkauf oder eine Beleihung zur Aufnahme eines Kredits bei einer Bank. Problematisch ist auch der Fall, dass ein Ehegatte oder beide Ehegatten Kinder mit anderen Partnern - ggf. neben gemeinschaftlichen Kindern - haben. Würde beispielsweise ein minderjähriges Kind des Ehemanns aus erster Ehe neben der Ehefrau aus zweiter Ehe gesetzlicher Erbe, so müsste sich die Ehefrau zweiter Ehe mit ihrer Vorgängerin, die ja gesetzlicher Vertreter des minderjährigen Kindes aus erster Ehe ist, auseinandersetzen. Aber auch für unverheiratete oder verwitwete Personen kann ein Abweichen von der gesetzlichen Erbfolge sinnvoll sein, weil sie beispielsweise nicht möchten, dass die nächsten Verwandten gesetzliche Erben werden. Besondere Bedeutung hat die Testamentserrichtung bei nichtehelichen Partnerschaften. Hier sieht das Gesetz für den überlebenden Partner überhaupt kein Erbrecht vor. Wenn ein unverheiratetes Paar eine Immobilie erwirbt, sollte beim Notar daher unbedingt auch die Möglichkeit der Testamentserrichtung angesprochen werden.

Wie kann ich ein Testament errichten?

Das Gesetz sieht verschiedene Möglichkeiten der Testamentserrichtung vor. Die einfachste Form ist das eigenhändig geschriebene und unterschriebene Testament. Trotz des Zeitalters des Computers genügt ein maschinengeschriebener Text nicht; das Testament wäre ungültig. Der Nachteil des eigenhändig errichteten Testamentes besteht jedoch darin, dass es von Personen, die nach dem Gesetz eigentlich erben würden aber aufgrund des Testamentes enterbt sind, gefälscht oder beseitigt werden könnte. Zudem kann das Testament so gut im eigenen Haus verwahrt sein, dass es die Erben nach dem Tode gar nicht auffinden. Dagegen kann man Vorsorge treffen, indem man das Testament in amtliche Verwahrung beim Amtsgericht bringt. Gleichwohl sollte man in der Regel ein Testament nicht ohne juristische Beratung abfassen; denn das Erbrecht und Erbschaftsteuerrecht enthält zahlreiche Fallen, in die man sehr schnell treten kann. Zwar gibt es Bücher zur Abfassung eines Testamentes, die für einen „Normalsterblichen“ geschrieben sind, aber: Wer würde beispielsweise bei einer Krankheit ein für medizinische Laien geschriebenes Buch heranziehen, um sich selbst zu heilen? Die Materie ist zu komplex, als dass man ohne fachkundige Beratung auskommen würde. Daher ist es empfehlenswert, einen fachkundigen Juristen aufzusuchen, der bei der Errichtung des Testamentes und der Formulierung behilflich ist. Dabei ist in erster Linie an den Notar zu denken. Das Gesetz sieht nämlich vor, dass ein Testament auch zur Niederschrift eines Notars errichtet werden kann. Der Notar bereitet nach entsprechender Beratung das Testament vor, das dem Mandanten vorgelesen und erläutert und sodann von dem Mandanten und dem Notar unterschrieben wird. Dieses Verfahren ist insbesondere dann zu empfehlen, wenn der Mandant schreibunfähig ist oder nicht hinreichend zu sehen vermag. Hier ist dann ein Schreibzeuge hinzuzuziehen, der anstelle des Mandanten in dessen Anwesenheit die Unterschrift leistet. Die notarielle Errichtung des Testamentes hat zudem den Vorteil, dass man unter fachlich kompetenter Beratung seinen letzten Willen in einer öffentlichen Urkunde fassen kann. Das Testament wird sodann in einem versiegelten Umschlag beim Amtsgericht verwahrt. Zudem wird der Notar das Testament beim Zentralen Testamentsregister registrieren lassen, wodurch gewährleistet wird, dass es im Todesfall aufgefunden werden kann und nicht in Vergessenheit gerät. Dieser Register wird in jedem Sterbefall von Amts wegen auf vorhandene Testamente hin überprüft. Die Eröffnung der jeweiligen Verfügung von Todes wegen erfolgt dann ganz automatisch und das zuständige Amtsgericht (Nachlassgericht) wird die Erben entsprechend benachrichtigen.

Für Ehegatten besteht grundsätzlich die Möglichkeit, jeweils einzelne und getrennte Testamente zu errichten und sich in diesen gegenseitig zu Erben einzusetzen. Dabei wird aber oftmals als Nachteil empfunden, dass ein Ehegatte die Erbeinsetzung des anderen Ehegatten ohne dessen Kenntnis widerrufen kann. Um dies zu vermeiden, gibt es die Möglichkeit der Errichtung eines gemeinschaftlichen Testamentes (das nur Ehegatten, nicht aber unverheiratete Partner errichten können!) und des Erbvertrages. Dadurch können die Ehegatten sich gegenseitig („aufs längste Leben“) mit Bindungswirkung einsetzen und zugleich bestimmen, dass nach dem Überlebenden die gemeinsamen Kinder erben sollen. Bei einer solchen Konstruktion spricht man von einem „Berliner Testament“. Die Bindungswirkung an das gemeinschaftliche Testament oder den Erbvertrag besteht allerdings nur bis zur Scheidung der Ehe. Wird also die Ehe durch Scheidung - und nicht durch Tod eines Ehegatten - aufgelöst, dann wird das gemeinschaftliche Testament bzw. der Erbvertrag automatisch unwirksam. Das gemeinschaftliche Testament können die Ehegatten eigenhändig errichten. Wird dabei die Konstruktion des „Berliner Testamentes“ (gegenseitige Erbeinsetzung mit Einsetzung der Kinder nach dem Tod des Längstlebenden) gewählt, kann die Art und Weise der Formulierung des Testamentes eine Bindung des überlebenden Ehegatten an die Erb-einsetzung der gemeinsamen Kinder herbeiführen, obwohl die Tragweite dieser Folgen den Ehegatten oftmals nicht bewusst ist. Nicht selten wird der Notar mit folgender Situation konfrontiert: Ehegatten haben privatschriftlich ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem bestimmt ist, dass der überlebende Ehegatte alleiniger Erbe ist („aufs längste Leben“) und nach dem Tod des überlebenden Ehegatten die gemeinsamen Kinder erben sollen. In der Zwischenzeit ist der Kontakt zu einem Kind (z.B. dem Sohn) völlig abgebrochen. Der überlebende Ehegatte möchte nunmehr sein Testament dahingehend ändern, dass das andere Kind (z.B. die Tochter) alleinige Erbin wird. Diese Möglichkeit kann durch die Wortwahl bei Abfassung des gemeinschaftlichen Testamentes ausgeschlossen sein. Auch die naheliegende Möglichkeit, das Haus der Tochter bereits zu Lebzeiten gegen gleichzeitige Einräumung des Nießbrauchs oder eines Wohnrechts („der Sitz“) zu übertragen, ist bei einer Bindung des überlebenden Ehegatten an die Erbeinsetzung beider Kinder mit rechtlichen Schwierigkeiten verbunden: Der Sohn könnte im vorgenannten Beispiel die Übertragung des Hauses an die Tochter nach dem Tod des überlebenden Elternteils mit Erfolg „angreifen“. Um solche unerwünschten Folgen zu vermeiden, sollte beim Notar fachkundiger Rat eingeholt werden. Er wird als ein auf dem Gebiet des Erbrechts spezialisierter Jurist die richtige Formulierung wählen.

Was gilt bei deutschen Staatsangehörigen mit Wohnsitz im Ausland?

Seit Inkrafttreten der Europäischen Erbrechtsverordnung zum 17.8.2015 kommt es für die Frage nach welchem Recht ein Erblasser beerbt wird auf seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt an. Dies war bis dato aus deutscher Sicht anders, als zuvor auf die Staatsangehörigkeit des Erblassers abgestellt wurde.

Diesen Aspekt gilt es gerade für deutsche Staatsangehörige mit Wohnsitz im Ausland besonders zu beachten. Lebt ein Ehepaar beispielsweise „hinter der Grenze“ in Frankreich, würde sich die Erbfolge im Falle des Todes eines Ehegatten nicht nach deutschem, sondern nach französischem Recht richten. Möchte man als deutscher Staatsangehöriger sicherstellen, dass man nach deutschem Recht beerbt wird, so muss man eine entsprechende Rechtswahl im Testament bzw. Erbvertrag treffen. Ihr Notar wird Sie über diese Frage gerne beraten.

Was gilt bei ausländischen Personen oder bei Vermögen im Ausland?

Seit Inkrafttreten der Europäischen Erbrechtsverordnung werden ausländische Personen nach dem Recht ihres letzten gewöhnlichen Aufenthalts beerbt (z.B. ein in Deutschland wohnhafter Italiener nach deutschem Recht). Soweit die EU-Erbrechtsverordnung Anwendung findet, ist auch nur eine Rechtsordnung einschlägig für die Frage, wer wie geerbt hat (im Beispielsfall würde also auch ein in Italien belegenes Haus des Italieners nach deutschem Recht vererbt).  Auch hier besteht jedoch die Möglichkeit durch eine Rechtswahl das Recht eines anderen Landes zu wählen. Generell gilt, dass in solchen Fällen, in denen Berührungspunkte zu einem ausländischen Recht bestehen, davon abgesehen werden sollte, eigenständig ein Testament zu formulieren. Stattdessen sollte der fachkundige Rat eines Notars eingeholt werden.

Im nachfolgenden Link zur Bundesnotarkammer finden sich weiterführende Hinweise

http://bnotk.de/Buergerservice/Informationen/Erben/index.php


Schenkungen

Verschenkt werden können Geld, bewegliche Gegenstände, Grundstücke oder bestimmte Rechte. Die Schenkung wird häufig in der notariellen Urkunde als „Übergabe“ oder „Überlassung“ bezeichnet. Auch die Übertragung eines Handwerksbetriebes oder eines landwirtschaftlichen Anwesens an einen Nachfolger kann durch eine Schenkung erfolgen.

Der Schenker trennt sich noch zu seinen Lebzeiten von einem Vermögenswert. Bei Testament, Erbvertrag oder gesetzlicher Erbfolge ist dies erst nach seinem Tod der Fall.

Die Schenkung wird besonders bei größeren Vermögen (Grundbesitz, Unternehmen) als Mittel der vorweggenommenen Erbfolge eingesetzt.

Dabei ist zu beachten, dass die Schenkung als Vertrag ein rechtlich verbindlicher Vorgang ist, der nach dem Gesetz nur in wenigen Ausnahmefällen rückgängig gemacht werden kann. Deshalb muss sich der Schenker überlegen, ob er sich nicht das Recht vorbehalten will, dem geschenkten Gegenstand bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen vom Beschenkten zurückfordern zu können. Das Rückforderungsrecht müsste dann im Schenkungsvertrag vereinbart werden. Auch hat der Schenker nach Abschluss des Schenkungsvertrages nur dann Einfluss auf die weitere Verwendung des übertragenen Vermögens, wenn er sich dies im Schenkungsvertrag ausdrücklich vorbehält.

Der Schenkungsvertrag ist in folgenden Fällen nur wirksam, wenn er notariell beurkundet wird:

  • Schenkung von Häusern, Eigentumswohnungen, Grundstücken und Erbbaurechten,
  • Schenkung von Beteiligungen an einem Nachlass (Erbanteil),
  • Schenkung von Geschäftsanteilen einer GmbH,
  • wenn der Beschenkte auf seinen Erb- und Pflichtteil verzichtet,

und bei allen Schenkungen, die erst in Zukunft vollzogen werden sollen.

Die Schenkung wird von der Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer erfasst. Diese kann sowohl beim unentgeltlichen Erwerb zu Lebzeiten als auch bei der Vererbung anfallen.

Ob es zu einer Schenkungsteuer kommt und wie hoch die Steuer ist, hängt insbesondere von drei Kriterien ab:

  • Die Höhe der Steuer richtet sich nach dem Wert des erworbenen Vermögens. Bei Grundbesitz wird dessen tatsächlicher (Verkehrs-) Wert zu Grunde gelegt.
  • Daneben ist die Steuerklasse von Bedeutung. Hier wird der Grad der Verwandtschaft zum Schenkenden berücksichtigt: Je entfernter der Verwandtschaftsgrad liegt, desto höher der Steuersatz.
  • Schenkungsteuer wird erst erhoben, wenn der ebenfalls vom Verwandtschaftsgrad abhängige Freibetrag überschritten ist. Ehegatten haben einen Freibetrag von 500.000,00 €, jedes Kind nach jedem Elternteil einen Freibetrag von 400.000,00 €. Die Freibeträge können mehrfach ausgenutzt werden, wenn zwischen den einzelnen Schenkungen mehr als 10 Jahre liegen.

Die vorstehenden allgemeinen Informationen ersetzen nicht die eingehende Beratung durch die Notarin oder den Notar Ihres Vertrauens, die in jedem Einzelfall erforderlich ist.