Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung

 

Aufgrund der steigenden Lebenserwartung und der damit einhergehenden Häufung von Fällen, in denen Erwachsene nicht mehr in der Lage sind, ihre Angelegenheiten selbst zu regeln, sind die sog. Vorsorgevollmachten (nebst Patientenverfügungen) in den vergangenen zwei Jahrzehnten zu einem weiteren Eckpfeiler notarieller Beratung geworden. 

 

Jeden kann es treffen

 

Anders als z.B. Kinder haben Erwachsene keinen gesetzlichen Vertreter. Damit sollte sich grundsätzlich jeder, der das 18. Lebensjahr vollendet hat, die Frage stellen, wer im Ernstfall für ihn da sein wird, wenn er – gleich aus welchem Grund – nicht selbst entscheiden könnte. Entgegen weitläufiger Meinungen  in der Bevölkerung können auch Ehegatten sich nicht – auch nicht in gesundheitlichen Angelegenheiten – vertreten.

 

Ehegatten haben keine Vertretungsmacht für einander

 

Sofern ein Erwachsener seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann, stellt das Gesetz als „Auffangmöglichkeit“ das Betreuungsverfahren zur Verfügung. Hierbei wird vom Gericht bestimmt, wer und in welchem Umfang die Vertretung für den Erwachsenen übernimmt. Möchte der Bürger hingegen selbst entscheiden, wer im Ernstfall für ihn da sein soll, so kann er dies durch (General- und) Vorsorgevollmachten oder Betreuungsverfügungen regeln. Wenn und soweit ein Bürger eine (ausreichende) Vorsorgevollmacht errichtet hat, findet kein Betreuungsverfahren statt.

 

Besonders wichtig für nichteheliche Lebensgemeinschaften

Ebenso wie bei Ehepartner sind auch die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht kraft Gesetzes berechtigt, mit Wirkung für den anderen Rechtshandlungen vorzunehmen.

Der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft erhält grundsätzlich keine ärztliche Auskunft über den Gesundheitszustand des anderen, da der Arzt zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. Mit einer Vollmacht kann der Partner die Befugnis erhalten, auch in Angelegenheiten der Personensorge seines Partners tätig zu werden.

 

Verstirbt ein Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, steht das Recht der „Totenfürsorge“ grundsätzlich den nächsten Angehörigen zu. Da hier oftmals Streit zwischen dem überlebenden Partner und den Verwandten des Verstorbenen entstehen kann (insbesondere über den Ort und die Art der Bestattung), empfiehlt sich die gegenseitige Erteilung einer sogenannten „Totenfürsorgevollmacht“.

 

Welche Form muss die Vollmacht haben und was beinhaltet sie?

Das Gesetz schreibt für die Errichtung einer Vorsorgevollmacht keine Form vor. Somit kann sie grundsätzlich auch privatschriftlich erteilt werden. In vielen Bereichen, in denen die Vorsorgevollmacht Anwendung finden soll, stößt man mit rein privatschriftlichen Vollmachten jedoch schnell an ihre Grenzen. Fremde Personen akzeptieren eine solche Vollmacht nur, wenn sie sich darauf verlassen können, dass die Vollmacht wirksam errichtet wurde und auch den jeweiligen Bereich abdeckt. Hier kommt der Notar ins Spiel. Die notarielle Vorsorgevollmacht gewährleistet, dass derjenige, der als Vollmachtgeber in der Urkunde erscheint, auch tatsächlich die Urkunde unterschrieben hat und bei der Beurkundung auch geschäftsfähig war, d.h. die Vollmacht wirksam errichtet wurde.

Im Rahmen eines gemeinsamen Gesprächs mit Ihnen werden Sie vom Notar bzw. der Notarin Ihres Vertrauens genau darüber informiert, welchen Umfang eine Vorsorgevollmacht in Ihrem Fall haben sollte und welche möglichen Gestaltungsvariaten es gibt (z.B. Einzel- oder Gesamtvertretung, etc.).

 

Die vorstehenden allgemeinen Informationen ersetzen nicht die eingehende Beratung, die in jedem Einzelfall erforderlich ist.

 

Zusätzlich eine Patientenverfügung?

Durch die Errichtung einer Patientenverfügung können Wünsche zur medizinischen Behandlung für den Fall geäußert werden, dass man in einen Zustand gerät, indem man nicht mehr in der Lage ist, seine Entscheidungen selbst zu treffen (z.B. Bewusstlosigkeit).

Der genauen Formulierung der Patientenverfügung kommt dabei ganz entscheidende Bedeutung bei. Fehler bei der Formulierung bzw. Ungenauigkeiten können schnell zur Unwirksamkeit der Patientenverfügung führen. Dies hat auch der Bundesgerichtshof kürzlich ausdrücklich so festgelegt.

Der Notar bzw. die Notarin Ihres Vertrauens wird mit Ihnen im Gespräch ermitteln, welche Wünsche und Vorstellungen Sie haben.

Die  Patientenverfügung muss mindestens schriftlich abgefasst werden. Die notarielle Form bietet darüber hinaus Sicherheit bezüglich der Indentitätsfeststellung und Dokumentation der Geschäftsfähigkeit.

Im nachfolgenden Link finden Sie bitte noch weitere Hinweise:

http://bnotk.de/Buergerservice/Informationen/Vollmacht/index.php