Ebenso wie bei Ehepartner sind auch die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nicht kraft Gesetzes berechtigt, mit Wirkung für den anderen Rechtshandlungen vorzunehmen.
Der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft erhält grundsätzlich keine ärztliche Auskunft über den Gesundheitszustand des anderen, da der Arzt zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. Mit einer Vollmacht kann der Partner die Befugnis erhalten, auch in Angelegenheiten der Personensorge seines Partners tätig zu werden.
Das Gesetz schreibt für die Errichtung einer Vorsorgevollmacht keine Form vor. Somit kann sie grundsätzlich auch privatschriftlich erteilt werden. In vielen Bereichen, in denen die Vorsorgevollmacht Anwendung finden soll, stößt man mit rein privatschriftlichen Vollmachten jedoch schnell an ihre Grenzen. Fremde Personen akzeptieren eine solche Vollmacht nur, wenn sie sich darauf verlassen können, dass die Vollmacht wirksam errichtet wurde und auch den jeweiligen Bereich abdeckt. Hier kommt der Notar ins Spiel. Die notarielle Vorsorgevollmacht gewährleistet, dass derjenige, der als Vollmachtgeber in der Urkunde erscheint, auch tatsächlich die Urkunde unterschrieben hat und bei der Beurkundung auch geschäftsfähig war, d.h. die Vollmacht wirksam errichtet wurde.
Im Rahmen eines gemeinsamen Gesprächs mit Ihnen werden Sie vom Notar bzw. der Notarin Ihres Vertrauens genau darüber informiert, welchen Umfang eine Vorsorgevollmacht in Ihrem Fall haben sollte und welche möglichen Gestaltungsvariaten es gibt (z.B. Einzel- oder Gesamtvertretung, etc.).
Durch die Errichtung einer Patientenverfügung können Wünsche zur medizinischen Behandlung für den Fall geäußert werden, dass man in einen Zustand gerät, indem man nicht mehr in der Lage ist, seine Entscheidungen selbst zu treffen (z.B. Bewusstlosigkeit).
Der genauen Formulierung der Patientenverfügung kommt dabei ganz entscheidende Bedeutung bei. Fehler bei der Formulierung bzw. Ungenauigkeiten können schnell zur Unwirksamkeit der Patientenverfügung führen. Dies hat auch der Bundesgerichtshof kürzlich ausdrücklich so festgelegt.
Der Notar bzw. die Notarin Ihres Vertrauens wird mit Ihnen im Gespräch ermitteln, welche Wünsche und Vorstellungen Sie haben.
Die Patientenverfügung muss mindestens schriftlich abgefasst werden. Die notarielle Form bietet darüber hinaus Sicherheit bezüglich der Indentitätsfeststellung und Dokumentation der Geschäftsfähigkeit.
Im nachfolgenden Link finden Sie bitte noch weitere Hinweise:
http://bnotk.de/Buergerservice/Informationen/Vollmacht/index.php