Unternehmen

Die Gründung und Führung eines Unternehmens sowie die Planung der Unternehmensnachfolge werfen neben steuerlichen und betriebswirtschaftlichen Fragen auch zahlreiche schwierige und vielschichtige (zivil-)rechtliche Fragen auf.

Der Betrieb eines Unternehmens als ein lebendiger Prozess verlangt permanent Entscheidungen und eine ständige Überprüfung der bestehenden Regelungen und Organisationsformen.

Wollen Sie schwerwiegende Fehler vermeiden, bedarf es fachkundigen Rates. Ihr Notar als Spezialist im Unternehmens- und Gesellschaftsrecht sowie im Familien- und Erbrecht wird Ihnen bei der Lösung Ihrer Fragen stets eine verlässliche Hilfe sein.


Rechtsformwahl

Bei der Gründung eines Unternehmens kommt der Wahl der geeigneten Rechtsform entscheidende Bedeutung zu. Zur Wahl stehen insbesondere das einzelkaufmännische Unternehmen, die Personengesellschaft (z.B. oHG, KG) oder die Kapitalgesellschaft (z.B. UG, GmbH, AG).

Hierbei spielen organisationsrechtliche, haftungsrechtliche, arbeitsrechtliche und steuerliche Gesichtspunkte eine entscheidende Rolle. Kommt es auf die persönliche Mitarbeit der Gesellschafter an, welche Leistungen sollen von den Gesellschaftern bei der Gründung und im weiteren Verlauf des Unternehmensbetriebs erbracht werden, wer soll das Unternehmen nach außen vertreten können, soll die Haftung der Gesellschafter beschränkt oder unbeschränkt sein, soll die Gesellschaftsbeteiligung frei, eingeschränkt oder überhaupt nicht übertragbar sein, was soll beim Tode eines Gesellschafters geschehen?

Je nachdem, für welche Rechtsform Sie sich entscheiden, sieht das Gesetz unterschiedliche Vor-aussetzungen für die Gründung, die Organisation und die Geschäftsführung des Unternehmens vor. Soll die Gründung nur durch eine Person erfolgen, kommen insbesondere die Rechtsform des Einzelkaufmannes oder der GmbH / UG bzw. der AG in Frage. Schließen sich mehrere Personen zur Gründung eines Unternehmens zusammen, können – mit Ausnahme des Einzelkaufmannes – alle Rechtsformen gewählt werden.

Soll die Haftung des Unternehmers bzw. der Gesellschafter beschränkt werden, kommen als Rechtsform die Kapitalgesellschaft, also insbesondere GmbH / UG oder AG, aber auch die Rechtsform der Kommanditgesellschaft, insbesondere auch in der Form der GmbH & Co. KG, in Betracht. Hierbei sind aber auch steuerliche Gesichtspunkte zu berücksichtigen, da die Besteuerung der Kapitalgesellschaften einerseits und der Personengesellschaften andererseits sowie die ihrer jeweiligen Gesellschafter erhebliche Unterschiede aufweist.

Häufig erst zu spät, insbesondere auch im Erbfall, werden die nachteiligen Auswirkungen einer bestimmten Rechtsform erkannt, die sich bei rechtzeitiger und fachgerechter Beratung hätten ver-meiden lassen; insbesondere müssen auch die gesellschaftsrechtlichen und erbrechtlichen Rege-lungen sorgfältig aufeinander abgestimmt werden. Ihr Notar klärt über die einzelnen Rechtsformen auf, berücksichtigt hierbei insbesondere auch erb- und familienrechtliche Aspekte und entwirft die erforderlichen Verträge. Gemeinsam mit Ihrem steuerlichen Berater garantiert er eine fachkundige und optimale Beratung.


Der eingetragene Kaufmann

Kaufmann ist jeder, der ein Handelsgewerbe betreibt. Hierbei ist grundsätzlich jeder Gewerbebetrieb ein Handelsgewerbe, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert. Jeder Kaufmann muss sei-ne Firma, das ist der Name, unter dem das Geschäft betrieben wird, und den Ort seiner Handelsniederlassung zur Eintragung im Handelsregister anmelden; die Anmeldung muss über den Notar erfolgen.

Die Firma ist geschützt; sie kann einen – unter Umständen erheblichen - eigenen Firmenwert verkörpern. Der eingetragene Kaufmann ist verpflichtet, kaufmännische Bücher zu führen; er kann einem Dritten Prokura erteilen.

Für Forderungen Dritter aus dem Geschäftsbetrieb haftet der Einzelkaufmann persönlich und unbeschränkt mit seinem gesamten Vermögen. Die Rechtsform des Einzelkaufmannes ist für kleinere und mittlere Unternehmen geeignet, welche die mit anderen Rechtsformen verbundenen organisatorischen und formellen Zwänge möglichst vermeiden wollen und deren Betrieb keine größeren Haftungsrisiken für den Inhaber begründet.

 

OHG, KG und GbR

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die Offene Handelsgesellschaft (OHG) und die Kommanditgesellschaft (KG) sind Personengesellschaften. Eine Sonderform ist die GmbH & Co. KG. Zur Gründung einer Personengesellschaft sind mindestens zwei Gesellschafter, und zwar natürliche oder juristische Personen, erforderlich.

Die Rechtsform der Personengesellschaft wird geprägt durch die persönliche Verbundenheit der Gesellschafter untereinander und gegenüber der Gesellschaft. In der Regel haben alle Gesellschafter den Gesellschaftszweck durch ihre Arbeitsleistung oder andere Beiträge zu fördern. Grundsätzlich haften alle Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft persönlich mit ihrem gesamten Vermögen und nur zum Teil (Kommanditisten) beschränkbar.

Die Personengesellschaft wird durch ihre Gesellschafter vertreten; bei der KG sind nur die persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementäre) vertretungsberechtigt. Dritten kann nur Prokura oder Vollmacht erteilt werden. Grundsätzlich werden anfallende Gewinne und Verluste bei den Gesellschaftern steuerlich berücksichtigt. Verluste können somit mit sonstigen Einkünften der Gesellschafter verrechnet werden. Die Vererbung von Beteiligungen an Personengesellschaften ist gegenüber der Vererbung von Kapitalgesellschaftsanteilen erbschaftssteuerlich bevorzugt. Auf die Personengesellschaften finden die gesetzlichen Mitbestimmungsregelungen keine Anwendung. Als Spezialist für Vertragsgestaltungen und das Gesellschaftsrecht verfasst Ihr Notar für Sie kostengünstig einen auf Ihre individuellen Bedürfnisse zugeschnittenen Gesellschaftsvertrag. Als Fachmann für Erb- und Familienrecht berücksichtigt er auch ehegüterrechtliche und erbrechtliche Gesichtspunkte und stimmt diese mit den gesellschaftsrechtlichen Vorgaben ab.

OHG und KG müssen über den Notar zur Eintragung im Handelsregister angemeldet werden. Eine Personengesellschaft, die kein Handelsgewerbe betreibt oder deren Unternehmen nach Art oder Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert (kleingewerbe-treibende Gesellschaften), sind Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), die nicht im Handelsregister eingetragen werden. Kleingewerbetreibende Personengesellschaften und solche Personengesellschaften, deren Gegenstand die Verwaltung ihres eigenen Vermögens ist, haben jedoch auch wahlweise die Möglichkeit, sich im Handelsregister eintragen zu lassen und somit die Rechtsform der OHG oder KG zu erlangen.

 

Offene Handelsgesellschaft (OHG)

Die OHG besteht aus mindestens zwei Gesellschaftern, die gemeinsam ein Gewerbe betreiben; ihre Tätigkeit kann sich aber auch auf die Verwaltung des Gesellschaftsvermögens beschränken. Die OHG wird in das Handelsregister eingetragen. Die Gesellschafter haften für Verbindlichkeiten aus dem Geschäftsbetrieb der Gesellschaft persönlich und unbeschränkt. Gewinne und Verluste der Gesellschaft werden bei den Gesellschaftern steuerlich berücksichtigt und können grundsätzlich mit Gewinnen und Verlusten der Gesellschafter aus anderen Einkunftsarten steuerlich ver-rechnet werden. Die OHG kommt als Rechtsform in Frage, wenn die persönliche Zusammenarbeit aller Gesellschafter und deren persönlicher Einsatz im Vordergrund stehen und die persönliche Haftung der Gesellschafter für Gesellschaftsverbindlichkeiten in Kauf genommen wird. Vorteile der OHG: geringe Anforderungen an Form und Inhalt des Gesellschaftsvertrages; weniger weitgehende Buchführungspflicht als bei Kapitalgesellschaften; Möglichkeit der steuerlichen Verrechnung von Verlusten mit sonstigen Einkünften der Gesellschafter. Nachteile: persönliche und unbeschränkte Haftung aller Gesellschafter.


Kommanditgesellschaft (KG)

Im Unterschied zur OHG sind bei der KG neben einem oder mehreren persönlich haftenden Gesellschaftern (Komplementäre) auch Gesellschafter mit beschränkter Haftung (Kommanditisten) beteiligt. Die Kommanditisten haften für Verbindlichkeiten der Gesellschaft nur in Höhe ihrer Einlage und mit ihrem Anteil am Gesellschaftsvermögen; sie sind von der Geschäftsführung der Gesellschaft ausgeschlossen. Die Rechtsform der KG wird bevorzugt gewählt, wenn das Risiko der persönlichen Haftung nur von bestimmten Gesellschaftern übernommen werden soll. In der Praxis wird an der KG häufig als einziger persönlich haftender Gesellschafter eine GmbH beteiligt („GmbH & Co. KG“), wodurch letztendlich auch die Haftung des persönlich haftenden Gesellschafters beschränkt wird. Auch die KG unterliegt als Personengesellschaft weniger strengen rechtlichen Anforderungen als die GmbH.

Vorteile der KG: wie bei der OHG; darüber hinaus kann die persönliche Haftung auf einen Komplementär, insbesondere auch auf eine als Komplementär beteiligte Kapitalgesellschaft, beschränkt werden.


GmbH, UG und AG

Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) einschließlich ihrer Unterform, der Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kurz „UG“ -, und die Aktiengesellschaft (AG) sind Kapital-gesellschaften. Auf die UG sind die Vorschriften der GmbH anwendbar, so dass die nachfolgenden Ausführungen über die GmbH entsprechend für die UG gelten, sofern nichts Abweichendes gesagt wird.

GmbH und AG sind Gesellschaften mit eigener Rechtspersönlichkeit, die in ihrem Bestand von den einzelnen Gesellschaftern unabhängig sind. Die Gesellschafter sind als Inhaber der Anteile an der GmbH bzw. als Inhaber der Aktien (Aktionäre) an der AG beteiligt, sie haften für Schulden der Gesellschaft grundsätzlich nicht persönlich, sondern nur mit den von ihnen übernommenen Einlagen.

Die Gründung von GmbH und AG ist zum Schutz ihrer Gläubiger an strenge Voraussetzungen geknüpft. Der Gesellschaftsvertrag (die Satzung) muss bestimmte Angaben enthalten und notariell beurkundet werden. Der Notar entwirft den für Sie optimalen Gesellschaftsvertrag.

Das Gesetz sieht zwei unterschiedliche Gründungsmöglichkeiten vor, die auch kombiniert werden können: die Bargründung durch Geldeinzahlung und die Sachgründung durch Übertragung sonstiger Vermögenswerte an die gegründete Gesellschaft. Der Gesellschaftsvertrag einer GmbH kann sehr flexibel gestaltet werden. Die Regelungen für die Satzung der AG sind enger und sehen strenge Formerfordernisse vor. Die Kapitalgesellschaft entsteht erst mit ihrer Eintragung im Handelsregister.

Vertreten wird die Kapitalgesellschaft durch ihre Geschäftsführer bzw. Vorstände. Dies können Gesellschafter aber auch fremde Dritte sein. Kapitalgesellschaften unterliegen den gesetzlichen Mitbestimmungsvorschriften.

Das Stammkapital einer GmbH beträgt mindestens 25.000,-- Euro, das Grundkapital einer Aktiengesellschaft mindestens 50.000,-- Euro.

Seit 2008 besteht jedoch auch die Möglichkeit der Gründung einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) – kurz „UG“ -, die mit einem Stammkapital von nur einem Euro gegründet werden kann. Hierbei handelt es sich nicht um eine eigene Rechtsform, sondern um eine Unterform der GmbH mit einigen rechtlichen Besonderheiten. Gerade bei Start-Ups oder Unternehmen mit nur geringem Kapitalbedarf erfreut sich die UG zunehmender Beliebtheit, zumal die Kosten der Gründung vergleichsweise gering sind.

Die Kapitalgesellschaft selbst ist steuerpflichtig; zusätzlich werden ausgeschüttete Gewinne bei dem jeweiligen Gesellschafter/Aktionär versteuert. Die Kapitalgesellschaft ist besonders dann die geeignete Rechtsform, wenn die Gesellschafter keine persönliche Haftung über ihre Einlage hinaus übernehmen wollen.

Vorteile der Kapitalgesellschaft: keine persönliche Haftung der Gesellschafter; der Bestand der Gesellschaft ist von der Zusammensetzung der Gesellschafter unabhängig; als Geschäftsführer/Vorstand können außenstehende Personen eingesetzt werden. Nachteile: strenge Reglementierung von Gesellschaftsvertrag/Satzung und Geschäftsführung; aufwändige Buchführung und Bilanzierung, in Hinblick auf die Haftungsbeschränkung der Gesellschafter geringere Kreditwürdigkeit.


Unternehmensnachfolge

Die Planung und rechtliche Gestaltung der Unternehmensnachfolge gehört zu den schwierigsten Aufgaben der Vertragsgestaltung überhaupt. Sie erfordert eine genaue Abstimmung der Vorstellungen des Unternehmers mit den gesellschaftsvertraglichen und gesellschaftsrechtlichen Vorgaben sowie dem Erbrecht und Familienrecht. Fachkundige rechtliche, aber auch steuerliche Beratung sind in diesem Zusammenhang unerlässlich. Ihr Notar wird – gegebenenfalls in Zusammenarbeit mit Ihrem Steuerberater – die für Sie optimale Strategie und vertragliche bzw. testamentarische Gestaltung entwerfen.

Hinweis:

Die vorstehenden allgemeinen Informationen ersetzen nicht die eingehende Beratung durch die Notarin oder den Notar Ihres Vertrauens, die in jedem Einzelfall erforderlich ist.

Im nachfolgenden Link finden Sie bitte noch weitere Hinweise:

http://bnotk.de/Buergerservice/Informationen/Unternehmen/index.php